Fehlende Masernimpfung - Meldung einer Einrichtung nach § 20 IfSG


Leistungsbeschreibung

Masernimpfpflicht zum 1. März 2020 in Einrichtungen 


Allgemeines:
Für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention wurde das Masernschutzgesetz erlassen. Die Regelungen, die eine Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beinhaltet, treten am 1. März 2020 in Kraft.

Folgende Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Impfschutz oder eine Immunität vorweisen:


1. Kinder und Jugendliche, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen).
 
2. Personen, die bereits 4 Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderheim) oder in einer Einrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber betreut werden.
 
3. Personen, die in Einrichtungen, wie zum Beispiel medizinische Einrichtungen oder den vorgenannten Gemeinschafteinrichtungen oder in Asylbewerberunterkünften tätig sind.

Weitere Informationen finden Sie unter www.masernschutz.de oder www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html. Das "Starter Kit - Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Kindertageseinrichtungen und Schulen" (PDF) können Sie hier aufrufen


Als Einrichtung haben Sie die Möglichkeit, Personen die unter die Nachweispflicht nach § 20 Infektionsschutzgesetz fallen, hier zu melden. 
Sollten Sie dazu noch Fragen haben, können Sie uns auch telefonisch kontaktieren. (Kontaktdaten: Siehe rechts)


Fachgruppe Gesundheitsmanagment und Medizinalaufsicht

Kontakt


  • Fachgruppe Gesundheitsmanagement und Medizinalaufsicht

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiterin Frau Schaardt-Knittler