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Wilder Müll Meldung


Leistungsbeschreibung

Wilde Müllablagerung gefunden - was tun?
Beim Spazierengehen im Wald oder am Fluss, bei der Radtour im Grünen … sind Sie auf einen Müllhaufen gestoßen? Sie würden sich gern darum kümmern, dass der Müll ordnungsgemäß entsorgt wird, aber wer ist zuständig?
Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn

  • Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen,
  • keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist
  • und die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

Was passiert nachdem der Müll geräumt wurde?
Kann die Verursacherin oder der Verursacher einer Ablagerung ausfindig gemacht werden, ermittelt die Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall des Heidekreises im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Es kann dann ein Bußgeld gegen die Verursacherin oder den Verursacher verhängt werden.
Werden gefährliche Abfälle wie zum Beispiel Kühlschränke oder Altöl illegal entsorgt, kann ein Straftatbestand vorliegen. Das bedeutet, dass gegen die Verursacherin oder den Verursacher ein Strafverfahren eingeleitet werden kann.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Die Meldung kann auch bei der Polizei erfolgen.

gebührenfrei
(gegebenenfalls gebührenpflichtig für den Verursacher)

§ 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz:(Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen, KrWG)

§ 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz: Was ist Abfall? (Begriffsbestimmungen)

§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz: Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen oder in Anlagen, die eine BImSchG-Genehmigung brauchen.

§ 62 Anordnungen

§ 69 Bußgeldvorschriften

NPOG - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz