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Eingliederungshilfe für Erwachsene im Heidekreis


Leistungsbeschreibung

Hier können Sie Eingliederungshilfe für Erwachsene nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) online beantragen.

Personen können Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, wenn

  • Sie eine Behinderung haben,
  • Sie von einer Behinderung bedroht sind,
  • ihre Behinderung sie im täglichen Leben einschränkt.

Die Leistungen sollen ein eigenverantwortliches Leben und die volle Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Unterstützung gibt es bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Dazu gehören zum Beispiel:

  • das Wohnen
  • die Finanzen
  • die Haushaltsführung
  • die Freizeitgestaltung
  • die Förderung privater Kontakte und Hobbies,
  • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
  • Mobilität
  • Elternschaft
  • Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
  • Hilfsmittel
  • Förderung der Verständigung

Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Das Einkommen oder Vermögen können gegebenenfalls angerechnet werden.

Die Antragstellung kann auch formlos erfolgen und es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Antragsstellung durch eine bevollmächtigte Person ist ebenfalls möglich.

Die zuständige Behörde wird im Anschluss an den Antrag gegebenenfalls ein Teilhabe- und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um den individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.

Allgemeine Hinweise zum Online-Antrag:

Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen.

Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus. Grundsätzlich ist die Beantwortung aller Abfragen im Antrag erforderlich. Sollten Ihnen abgefragte Informationen während der Antragstellung nicht zur Verfügung stehen, können Sie „Nicht bekannt“ auswählen und den Antrag dennoch absenden.

Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post an folgende Anschrift übersenden:

Kontaktdaten der jeweiligen Behörde

Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen wird die Behörde außerdem auf Sie zukommen und die fehlenden Informationen und Unterlagen nachfordern.

Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer und letztlich die Zeitspanne bis zur Entscheidung über Ihren Antrag verlängern kann.

Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist (§ 14 SGB IX). Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter. Die antragstellende Person wird darüber unterrichtet.