Brenngenehmigung
Brenngenehmigung
Leistungsbeschreibung
Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:
- Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
- allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle
Die Zulassung im Einzelfall erfordert einen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die allgemeine Zulassung erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Rückmeldung der Behörde (in der Regel per Mail) kann die Verbrennung erfolgen.
Voraussetzungen
- Die pflanzlichen Abfälle sind im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen angefallen und
- werden auf dem Grundstück verbrannt, auf dem sie angefallen sind,
- das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft werden nicht beeinträchtigt und
- es besteht kein Verbrennungsverbot.
Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung im Einzelfall :
Eine Verwertung und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind technisch nicht möglich oder können wirtschaftlich nicht zugemutet werden.
Zusätzliche Voraussetzung für die allgemeine Zulassung :
Der pflanzliche Abfall besteht aus den in der Anlage zur Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO) bestimmten Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen.