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Geräteanmeldung nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSV)


Leistungsbeschreibung

Der Gesetzgeber hat das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie die UV-Schutzverordnung (UVSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen.

Geräte, die unter die NiSV fallen:
Im § 2 NiSV ist geregelt, welche Anlagen unter den Anwendungsbereich der NiSV fallen.
Dazu gehören:
- Gleichstromgeräte
- Hochfrequenzgeräte
- Intensive Lichtquellen
- Lasereinrichtungen
- Magnetfeldgeräte
- Niederfrequenzgeräte
- Ultraschallgeräte


Die genauen Anlagespezifikationen können § 2 Absatz 1 NiSV entnommen werden. 

Seit dem 31.12.2020 hat jeder Betreiber seine Geräte, die unter die NiSV fallen, der zuständigen Behörde vierzehn Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige sind Nachweise beizufügen, dass die anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt.

Bitte beachten Sie, dass die erforderliche Fachkunde für die Anwendung der anzeigepflichtigen Geräte erst nach erfolgreicher Absolvierung aller notwendigen Fachkunde-Module vorliegt. Bis dahin dürfen die Geräte nicht zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden.

Wenn Sie die Tätigkeit im Landkreis Heidekreis ausüben, benutzen Sie bitte zur Anzeige der Geräte, das auf dieser Seite bereitgestellte Formular. Dieses kann online ausgefüllt werden. Ansonsten wenden Sie sich bitte an den Landkreis in dem Sie Ihre Tätigkeit ausüben.