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Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zum Bezug einer geförderten Wohnung in Niedersachsen


Leistungsbeschreibung

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS, B-Schein) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. 

Ein Wohnberechtigungsschein dient als Nachweis dafür, dass Sie die Voraussetzungen zum Bezug einer geförderten Wohnung erfüllen.

Wenn Wohnungen für bestimmte Personengruppen gefördert wurden (zum Beispiel für Rollstuhlfahrende oder ältere Menschen), dient der Wohnberechtigungsschein als Nachweis, dass Sie zu dieser Personengruppe gehören.

Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf, die Sie beziehen können. Als angemessen gilt für 1 Person bis zu 50 m², für 2 Personen bis zu 60 m², für 3 Personen bis zu 75 m², für 4 Personen bis zu 85 m², für jede weitere Person bis zu weitere 10 m².

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist, dass das Gesamtjahreseinkommen die jeweilige Einkommensgrenze nicht überschreitet. 
Des Weiteren darf kein erhebliches Vermögen vorhanden sein.

Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer des Wohnberechtigungsscheins beträgt 1 Jahr.

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Wohnraumförderstellen. Für den Landkreis Heidekreis ist die Wohnraumförderstelle in der Fachgruppe Bauen zuständig. 

  • Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze für den allgemeinen Wohnberechtigungsschein beträgt für einen Einpersonenhaushalt zurzeit 21.250 € netto/jährlich und für einen Zweipersonenhaushalt 28.750 € netto/jährlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person um jeweils 3.750 €. 

  • Vermögensgrenze 

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter der zum Haushalt rechnenden Personen. Hierzu zählen unter anderem Barvermögen, Sparvermögen, Wertpapiere, Geldwerte und bewegliche Sachen sowie Immobilien, bebaute und unbebaute Grundstücke. Die Vermögensgrenze liegt in der Regel bei 60.000 €.

Dem Antrag sind für alle Personen des Haushalts folgende Unterlagen beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Bürger (die antragstellende Person und alle Angehörigen müssen über eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr verfügen)
  • Einkommensnachweise der antragstellenden Person und der Haushaltsangehörigen
  • Vermögensnachweise der antragstellenden Person und der Haushaltsangehörigen
  • Gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50)
  • Gegebenenfalls Nachweis über den Pflegegrad (ab Pflegegrad 2)
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder

Die Gebühr für die Ausstellung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins beträgt zurzeit 18 €. Auch für die Ablehnung eines Wohnberechtigungsscheins fällt eine Gebühr in Höhe von 18 € an. Die Gebühr für einen Ausnahme-Wohnberechtigungsschein beträgt bis zu 40 €.

Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG)