Antrag auf Förderung in Kindertagespflege und Staffelung des Kostenbeitrages
Antrag auf Förderung in Kindertagespflege und Staffelung des Kostenbeitrages
Leistungsbeschreibung
Um den Online-Antrag zu stellen, genügt eine Registrierung/Anmeldung mit der BundID über die Variante "Benutzername und Passwort". (Die Registrierung/Anmeldung mit der "Online-Ausweis-Funktion" ist nicht erforderlich!)
-----------------------------------------
Die Kindertagespflege in Familien bezeichnet die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine qualifizierte Kindertagespflegeperson, das heißt durch eine Tagesmutter bzw. einen Tagesvater. Die Kindertagespflege steht gleichrangig neben den Kindertagesstätten als Teil eines qualifizierten, vielfältigen und integrierten Systems. Kindertagespflege ist eine familiennahe Betreuungsform vor allem für Kinder unter drei Jahren, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
- die individuelle Förderung
- die familiäre Betreuungssituation
- die hohe zeitliche Flexibilität
In der Regel betreuen die Kindertagespflegepersonen mehrere Kinder in einer kleinen Gruppe bis zu fünf Kindern. Die Kindertagespflegeperson muss vor Betreuungsbeginn eine Erlaubnis beim Fachbereich Kinder, Jugend, Familie des Heidekreises für die Tätigkeit zur Kindertagespflege beantragen. Die Erlaubnis erhält die Person, wenn sie für die Tätigkeit der Kindertagespflege fachlich und persönlich geeignet ist, sich in qualifizierten Lehrgängen fortgebildet hat und über kindgerechte Räume verfügt.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zum Antrag wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftliche Jugendhilfe im Landkreis Heidekreis.
Voraussetzungen
Die Kindertagespflege fördert vorrangig Kinder unter 3 Jahren. Gemäß 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt vorrangig einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Daher können Tagespflegekosten für diese Altersgruppe grundsätzlich nur ergänzend zum Kindertagesstättenbesuch übernommen werden. Kinder bis zum 14. Lebensjahr können ergänzend zu den schulischen und institutionellen Betreuungsangeboten in Kindertagespflege gefördert werden.
Ablauf
1) Kontaktaufnahme der Eltern mit der Kindertagespflegeperson, die eine Erlaubnis vorweisen kann
2) Gemeinsam mit der Kindertagespflegeperson den Erklärungsbogen ausfüllen
3) Den Antrag auf Förderung in Kindertagespflege und Staffelung des Kostenbeitrages stellen
Eine Kostenübernahme kann frühestens ab dem Antragsmonat erfolgen, der Eingang des Antrages beim Landkreis ist entscheidend.
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß § 90 SGB VIII in Verbindung mit § 11 der Satzung des Landkreises Heidekreis über die Förderung in Kindertagespflege ist für die Inanspruchnahme dieser Betreuung ein Kostenbeitrag vom Landkreis Heidekreis zu erheben. Der Kostenbeitrag wird gestaffelt nach dem Einkommen, der tägliche Betreuungszeit und der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie festgesetzt.
Bei Antragstellung sind alle Einkünfte aus dem vollständigen Kalenderjahr, das dem Beginn der Kindertagespflege vorangeht, durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Vom Gesamteinkommen können nachgewiesene Versicherungsbeiträge von Versicherungen zur Absicherung der Risiken im Alter, bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit abgesetzt werden.
Wenn Ihr Nettoeinkommen des Vorjahres über 45.0001,00 Euro gelegen hat, können Sie sich freiwillig mit der Einstufung in die Höchststufe einverstanden erklären. Nachweise sind dann nicht erforderlich.
Sollten Sie aktuell Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. XII (Bürgergeld), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder für das Kindertagespflegekind Pflegegeld nach dem SGB VIII erhalten, entfällt eine Einkommensüberprüfung. Die Forderung eines Kostbeitrages entfällt.
Das Nachreichen der Dokumente ist möglich.