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Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister nach §58 Abs. 2 SGB VIII


Leistungsbeschreibung

Wenn keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden, steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter zu (§ 1626a Abs. 3 BGB), es sei denn, die Eltern heiraten einander (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die Sorge oder einen Teil hiervon auf beide Eltern gemeinsam (§ 1626a Abs. 2 BGB). Weiterhin können Einschränkungen der Alleinsorge der Mutter auf einem (Teil-)Entzug nach § 1666 BGB beruhen oder einer gerichtlichen Regelung anlässlich der Trennung (§ 1671 Abs. 2 und 3 BGB).

Zum Zwecke der Auskunftserteilung wird bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt ein Register über abgegebene Sorgeerklärungen und gerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge geführt (§ 58 Abs. 1 SGB VIII). 

Auskunft aus dem Sorgeregister erhält die Mutter von dem Jugendamt, in dessen Bezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§87c Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Liegen keine Eintragungen oder nur Eintragungen über eine Teilübertragung bzw. einen Teilentzug vor, so erhält die Mutter hierüber auf Antrag eine schriftliche Auskunft. 

Für Kinder geschiedener Eltern kann keine Auskunft erteilt werden.