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Übersendung der Schülerlisten für die Schuleingangsuntersuchungen

Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Heidekreis ist nach § 5 Abs. 2 NGöGD für die Durchführung der Schuleingangsuntersuchungen verantwortlich. Damit die Untersuchungen vorbereitet werden können, benötigt der Fachbereich Gesundheit eine Übersicht über die Kinder, die im kommenden Jahr eingeschult werden sollen. Diese Übersichten werden im Regelfall von den Schulen zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ist dabei § 31 Abs. 2 Nr. 1 NSchG.