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Widerspruch einlegen


Leistungsbeschreibung

Der Widerspruch ist der erste Schritt im Rechtsschutz gegen die meisten Entscheidungen von Behörden, den Sie gehen können. Mit dem Widerspruch leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein, in dem die Entscheidung der Behörde noch einmal auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft wird.Oft wird in diesem Zusammenhang auch vom Vorverfahren gesprochen.

In der Regel hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann, so lange das Widerspruchsverfahren läuft. Das Widerspruchsverfahren ist zudem regelmäßig Voraussetzung für die Eröffnung des Klageweges.

Widerspruchsverfahren

Mit der Erhebung eines Widerspruches leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein. In diesem wird die Entscheidung der Behörde nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Dabei wird auch Ihre Begründung des Widerspruchs berücksichtigt, da sich möglicherweise neue Tatsachen ergeben, die der Behörde bisher unbekannt waren. Es empfiehlt sich daher, den Widerspruch zu begründen.

Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, hebt sie die Ausgangsentscheidung auf und trifft gegebenenfalls eine neue Entscheidung. Dies hängt davon ab, ob Sie allein die Aufhebung des Verwaltungsaktes (Anfechtung) oder zusätzlich noch eine andere Entscheidung (Verpflichtung) von der Behörde möchten. Ihrem Widerspruch wird damit abgeholfen.

Hält die Behörde Ihren Widerspruch hingegen für unbegründet, weist sie ihn entweder selbst als Widerspruchsbehörde durch Widerspruchsbescheid zurück oder gibt ihn zur Entscheidung an eine andere hierfür zuständige  Behörde ab. Diese Widerspruchsbehörde prüft dann die Angelegenheit und trifft die Entscheidung über die Ablehnung oder Stattgabe Ihres Widerspruches durch einen Widerspruchsbescheid. Ob für den Erlass des Widerspruchsbescheides die Ausgangsbehörde selbst oder eine andere Widerspruchsbehörde zuständig ist, ist gesetzlich geregelt und hängt von der jeweiligen Rechtsmaterie ab.

 

Die Widerspruchseinlegung ist auf elektronischem Wege über diesen Antrag möglich oder über die Einreichung über Ihr De-Mail Post. Bei der Nutzung von DE-Mail senden Sie Ihren Widerspruch mit allen erforderlichen Angaben (siehe erforderliche Unterlagen) an info@heidekreis.de-mail.de.

Der Widerspruch kann weiterhin in Papierform beim Landkreis Heidekreis eingereicht werden.

 

 

 

Ein Widerspruch ist nur gegen sogenannte "Verwaltungsakte" möglich. Die häufigste Form eines Verwaltungsaktes ist der Bescheid einer Behörde.

  • Ihr Name
  • Ihre Adresse
  • Datum des Widerspruchs
  • Datum und Geschäftszeichen oder Aktenzeichen des Bescheids, gegen den Sie Widerspruch einlegen
  • Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen
  • möglichst eine Begründung, weshalb Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind: Sie können auch Sachverhalte angeben, die bisher übersehen wurden oder der Behörde noch nicht bekannt sind.
  • Ihre digitale Unterschrift (Bund ID oder DE-Mail)

Widerspruchsverfahren sind in der Regel kostenpflichtig. Die Kosten trägt, wer in der Sache keinen Erfolg hat, entweder der Widerspruchsführer bzw. die Widerspruchsführerin oder die Behörde selbst. Die Höhe der Kosten ist vom Einzelfall abhängig.

Die Fristen zur Einlegung eines Widerspruchs finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides. In der Regel beträgt diese 1 Monat. Abweichende Fristen sind möglich und in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt.

Wenn Sie sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (weiterhin) in Ihren Rechten verletzt sehen, steht Ihnen der Klageweg offen.