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Anzeigepflicht für Heilpraktiker*innen gemäß § 7a NGöGD


Leistungsbeschreibung

Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Die Aufnahme der Tätigkeit als Heilpraktiker/-in ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach § 7a NGöGD anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben.

Ebenso sind die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der übermittelten Daten nach § 7a NGöGD anzuzeigen.