Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung / eines Bauvorbescheids nach § 71 i.V.m. § 73 Niedersächsische Bauordnung
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung / eines Bauvorbescheids nach § 71 i.V.m. § 73 Niedersächsische Bauordnung
Leistungsbeschreibung
Eine Baugenehmigung, eine Teilbaugenehmigung und auch ein Bauvorbescheid werden befristet erteilt: innerhalb von drei Jahren nach Erteilung muss mit dem Bau begonnen werden bzw. der Bau darf nicht mehr als drei Jahre unterbrochen werden (§ 71 Abs. 1 S. 1 NBauO). Für den Bauvorbescheid gilt, dass dieser erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ein Bauantrag gestellt wird (§ 71 i.V.m. § 73 NBauO). Die Gültigkeit kann jeweils auf Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kann auch rückwirkend erfolgen – vorausgesetzt, der Antrag ist vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen.