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Bauvoranfrage nach § 73 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung


Leistungsbeschreibung

Gemäß § 73 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung ist für eine Baumaßnahme auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvoranfrage zu entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist.

Im Antrag (Bauvoranfrage) muss die Fragestellung klar und genau formuliert werden, die von der Bauaufsichtsbehörde geklärt werden soll. Legen Sie dem Antrag die Bauvorlagen bei, die notwendig sind, um die angegebene Fragestellung zu prüfen.

In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde zu dieser Frage eine verbindliche Auskunft, gilt die drei Jahre gilt. Sie bindet die Bauaufsichtsbehörde für diesen Zeitraum an die im Bauvorbescheid getroffenen Aussagen. Sie können sich also darauf verlassen, dass die in der Bauvoranfrage getroffenen Festlegungen in eine spätere Baugenehmigung übernommen werden, wenn der Bauvorbescheid noch gilt. Dennoch kann Ihnen später eine Baugenehmigung verweigert werden, wenn andere Gründe dagegensprechen.