Antrag ambulante Leistungen nach § 35a SGB VIII


Leistungsbeschreibung

Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – Was ist das überhaupt?

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

Junge Menschen, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, finden Unterstützung beim Fachbereich Kinder, Jugend, Familie.

Rechtsgrundlage

Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 35a SGB VIII.

Für die Gewährung von Eingliederungshilfen für junge Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen ist beim Landkreis Heidekreis der Fachbereich Soziales zuständig. Diese Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) können dort beantragt werden.

Hier finden Sie weitere Informationen.

An wen kann ich mich wenden?

Vor der Antragsstellung im Fachbereich Kinder, Jugend, Familie empfiehlt sich eine Beratung durch die Fachgruppe Teilhabe junger Menschen (06.8). Ein Beratungstermin kann bei Frau Leubner, 05162 970-734, vereinbart werden. In dem Beratungstermin können alle offenen Fragen zum Verfahren, zu möglichen Hilfen und zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Antrag und der Hilfe besprochen werden. Ergeben sich im Beratungsverlauf Anhaltspunkte für das Vorliegen einer seelischen Behinderung, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag zu stellen. Ein solcher Antrag ist erste Voraussetzung, um die Eingliederungshilfe zu erhalten. Den Antrag können sorgeberechtigte Eltern als gesetzliche Vertreter oder Jugendliche ab 15 Jahren selber stellen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Sorgerechtsnachweis (B. Sorgerechtserklärung über das gemeinsame Sorgerecht, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil mit Regelung zum Sorgerecht, Urteil bezüglich der Regelung des Sorgerechts, sofern zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen eingetreten sein sollten, Negativbescheinigung als Nachweis, dass die Mutter allein sorgeberechtigt ist, usw.)
  • falls bereits vorhanden, eine Diagnostik nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10 (ICD-10)
  • Ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis/Duldung etc. als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung Ihres Antrages fallen keine Gebühren an.

 

Können für mich andere Kosten entstehen?

Gemäß §§ 91 ff. SGB VIII haben Sie zu den Kosten der Maßnahme keinen Beitrag zu leisten.

Kontakt


  • Fachgruppe Wirtschaftliche Jugendhilfe

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiterin Frau Heitmann