Fertigstellungsanzeige nach § 76 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung
Fertigstellungsanzeige nach § 76 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung
Leistungsbeschreibung
Nach § 76 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung sind Sie als Bauherrin / Bauherr eines Vorhabens verpflichtet, der unteren Bauaufsichtsbehörde die Fertigstellung von Bauarbeiten anzuzeigen, wenn dies mit der Baugenehmigung gefordert wurde.