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Fertigstellungsanzeige nach § 76 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung


Leistungsbeschreibung

Nach § 76 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung sind Sie als Bauherrin / Bauherr eines Vorhabens verpflichtet, der unteren Bauaufsichtsbehörde die Fertigstellung von Bauarbeiten anzuzeigen, wenn dies mit der Baugenehmigung gefordert wurde.