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Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 i.V.m. § 3 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz


Leistungsbeschreibung

  • Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
  • Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.
  • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
  • Registrierung der Unterlagen
  • Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
  • Prüfung der Unterlagen
  • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
  • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin

Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

  • das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
  • die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
  • das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein
  • Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
  • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
  • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
  • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)

Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

  • keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
  • durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden

2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

  • kein vom Bund/Land vorgegebener Vordruck
  • von den zuständigen Behörden selbst entwickelte Formulare sind zu erfragen

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz