Zulassung von Transportunternehmen und/oder Straßentransportmitteln und Ausstellung von Befähigungsnachweisen nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
Zulassung von Transportunternehmen und/oder Straßentransportmitteln und Ausstellung von Befähigungsnachweisen nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Zulassung von Transportunternehmen und/oder Straßentransportmitteln und
Ausstellung von Befähigungsnachweisen nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005
über den Schutz von Tieren beim Transport
Wer lebende Wirbeltiere im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit über eine Strecke von mehr als 65 km transportiert, benötigt eine Zulassung nach VO (EG) Nr. 1/2005. Die Zulassung kann bei Betriebs- oder Wohnsitz im Landkreis Heidekreis über den seitlichen Link beantragt werden.
Dieses gilt auch für Landwirte.
Pferdetransporteure bedürfen einer Zulassung, sofern es sich um
- steuerlich veranlagte Betriebe oder
- Schlachtpferdetransporte oder
- Pferdetransporte für Dritte gegen Entgelt
handelt.
Einer Zulassung bedarf es jedoch nicht für den Transport von Tieren, der unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt.
Es werden zwei Arten von Transporten unterschieden:
- Transporte mit einer Dauer von weniger als acht Stunden:
► Zulassung nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1/2005
- Transporte mit einer Dauer von mehr als acht Stunden (sog. lange Beförderungen):
► Zulassung nach Artikel 11 VO (EG) Nr. 1/2005 und Zulassung für Transportmittel (bei Straßentransportmitteln nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1/2005)
Voraussetzungen für die Zulassung nach Art. 10 VO (EG) Nr. 1/2005
- Wohnort oder Betriebssitz im Landkreis Heidekreis
- Nachweis über ausreichendes und geeignetes Personal (Befähigungsnachweis) sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren, um der VO (EG) Nr. 1/2005 und den zugehörigen Leitlinien nachzukommen
- Nachweis, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keine ernsthaften Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen wurden (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
Voraussetzungen für die Zulassung nach Art. 11 VO (EG) Nr. 1/2005
- Wohnort oder Betriebssitz im Landkreis Heidekreis
- Nachweis über ausreichendes und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren, um der VO (EG) Nr. 1/2005 und den zugehörigen Leitlinien nachzukommen
- Nachweis, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keine ernsthaften Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen wurden (polizeiliches Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- Gültige Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer gemäß Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen
- Gültige Zulassungsnachweise gemäß Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen. Die DEKRA Au-tomobil GmbH, Niederlassung Taastruper Str. 4, 26123 Oldenburg ist bereit, die technische und tierschutzrechtliche Überprüfung der Fahrzeuge durchzuführen und ein schriftliches Gutachten zu erstellen
- „Navigationssystem“ für Straßentransportmittel (für zum ersten Mal eingesetzte Fahrzeuge ab 01.01.2007, für sämtliche anderen Fahrzeuge ab 01.01.2009 erforderlich mit Ausnahme von Pferdetransportern)
- Notfallpläne für dringende Fälle
Antragstellung:
Der Antrag kann über den seitlichen Link gestellt werden und es sind folgende Unterlagen im Antragsverfahren einzureichen:
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Personalliste der Fahrer und Betreuer der Transporte einschließlich der zugehörigen Befähigungsnachweise
- Nachweise der geeigneten Straßentransportmittel durch Kopie des Fahrzeugscheins und falls vorhanden- Herstellerkurzbeschreibung/Zulassungsnachweis bzw. Dekra-Gutachten
- Schriftliche Bestätigung der tierschutzrechtlichen Anforderungen des Transportmittels
(Nr. 1, 2 und 3 gelten nicht für Landwirte)
Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Seit dem 05.01.2008 dürfen Straßenfahrzeuge, auf denen lebende Wirbeltiere im Sinne der VO (EG) Nr. 1/2005 transportiert werden (Art. 10 und Art. 11 Zulassungen), nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005 verfügen.
Personen mit Nachweis
- eines nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigten Abschlusses eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft, der Tiermedizin oder der Fischereiwirtschaft
oder
- einer nach dem 5. Januar 2007 bestandenen Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (Ausbildungsrichtung Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt, Fischwirt oder Teichwirt oder anderen anerkannten Berufsabschlüssen oder Nachweise, die die erforderliche Sachkunde voraussetzten,
kann der Befähigungsnachweis ohne weiteren Schulungsnachweis erteilt werden.
Personen, wie oben benannt, die jedoch ihren Abschluss/ihre Abschlussprüfung vor dem 5. Januar 2007 bestanden haben, können zum Erlangen des Befähigungsnachweises an einem Ergänzungslehrgang teilnehmen.
Personen mit ausreichenden Erfahrungen im Umgang mit und beim Transport von Tieren ohne berufsqualifizierende Ausbildung müssen einen Vollsachkundelehrgang absolvieren. Die Erfahrung als Voraussetzung für die Teilnahme an einem solchen Lehrgang kann auf vielfältige Art und Weise nachgewiesen werden, z. B. durch Bestätigung von Veterinärbehörden, Landwirtschaftskammern, Tierzuchtverbänden oder vergleichbaren Einrichtungen.
Entsprechende Lehrgänge und behördlich anerkannte Prüfungen werden in Niedersachsen von folgenden Fortbildungseinrichtungen angeboten:
DEULA Freren GmbH (alle Tierarten; Ergänzungslehrgang und Vollsachkunde)
Lehranstalt für Landwirtschaft, Technik, Umwelt
Bahnhofstraße 25, 49832 Freren
Tel.: 05902 9339-0, Fax: 05902 9339-33, E-Mail: deula.freren@deula.de
Bildungswerk Vechta e. V. (Geflügel; Vollsachkunde)
Große Straße 6, 49377 Vechta
Tel.: 0441 9990-0, Fax: 0441 9990-18, E-Mail: info@bw-vechta.de
Landwirtschaftliches Bildungszentrum Echem (alle Tierarten; Ergänzungslehrgang und Vollsachkunde)
Zur Bleeke 6, 21379 Echem
Tel.: 04139 698-0, Fax: 04139 698-100, E-Mail: lbz.echem@lwk-niedersachsen.de
Deula Nienburg GmbH (alle Tierarten außer Geflügel; Ergänzungslehrgang und Vollsachkunde)
Max-Eyth-Straße 2, 31582 Nienburg
Tel.: 05021 9728-0, Fax: 05021 9728-10, E-Mail: info@deula-nienburg.de
LWK Niedersachsen (alle Tierarten außer Geflügel; Ergänzungslehrgang)
Mars-la-Tour-Str. 1-13, 26121 Oldenburg
Tel.: 0441 801-0, Fax: 0441 801-180; E-Mail: info@lwk-niedersachsen.de
Die Bestätigung, erfolgreich an einem solchen Lehrgang teilgenommen zu haben, ist die Voraussetzung für den Befähigungsnachweis nach neuem Recht. Der Befähigungsnachweis kann dann unter Vorlage der Teilnahmebestätigung und der beruflichen Qualifikation beim Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz über den seitlichen Link beantragt werden.