Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte


Leistungsbeschreibung

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

Die Reisegewerbekarte beantragen Sie beim Landkreis. Wenden Sie sich hierzu an den Landkreis, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welchem der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

  • Ansprechpartner ist das Gewerbeamt des Landkreises, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird
  • Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinn voraus.
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese
  • Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen)
  • Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)

Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung. Konkretere Angaben erhalten Sie beim Gewerbeamt des Landkreises.

Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

Ca. 1 – 3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

  • §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO

§§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

  • Jeder Landkreis hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja

In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Kontakt


  • Fachgruppe Allg. Ordnungs-, Ausländer- & Jagdwesen

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiterin Frau Voß