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Meldung nach dem Infektionsschutzgesetz für Gemeinschaftseinrichtungen


Leistungsbeschreibung

1. Was ist eine Gemeinschaftseinrichtung? 

Eine Einrichtung, in der vorwiegend minderjährige Personen betreut werden (insb. Kindertageseinrichtungen und -horte, Schulen, Kinderheime und Ferienlager). 

2. Wer ist zur Meldung ans Gesundheitsamt verpflichtet? 

Die Einrichtungsleitung bzw. deren Vertretung. 

3. Wann muss die Meldung ans Gesundheitsamt erfolgen? 

Unverzüglich nach erlangter Kenntnis. 

4. Was muss gemeldet werden? 

· Die Erkrankung oder der Verdacht an bestimmten Erkrankungen (siehe Punkt 5) bei den betreuten oder betreuenden Personen. 
· Die Erkrankung oder der Verdacht an bestimmten Erkrankungen bei Personen, die im selben Haushalt / Wohngemeinschaft leben (siehe Punkt 6). 
· Die Ausscheidung von Chloera, Corynebakterium, Typhus/Paratyphus, Shigellen und EHEC durch betreute oder betreuende Personen. 

5. Welche Erkrankungen sind bei betreuten und betreuenden Personen meldepflichtig? 

· Cholera 
· Diphterie 
· EHEC-Enteritis 
· virusbedingtes hämorrhagisches Fieber 
· Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 
· Borkenflechte 
· Keuchhusten 
· ansteckungsfähige Lungentuberkulose 
· Masern 
· Meningokokken-Infektion 
· Mumps 
· durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten 
· Paratyphus 
· Pest 
· Poliomyelitis 
· Röteln 
· Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes Infektion 
· Shigellose 
· Scabies-Befall / Krätzmilbenbefall 
· Typhus 
· Virushepatitis A oder E 
· Windpocken 
· Verlausung 

6. Welche Erkrankungen sind meldepflichtig bei Personen, die im selben Haushalt / Wohngemeinschaft wie die betreute / betreuende Person leben? 

· Cholera 
· Diphterie 
· EHEC-Enteritis 
· virusbedingtes hämorrhagisches Fieber 
· Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 
· ansteckungsfähige Lungentuberkulose 
· Masern 
· Meningokokken-Infektion 
· Mumps 
· Pest 
· Poliomyelitis 
· Röteln 
· Shigellose 
· Typhus 
· Virushepatitis A oder E 
· Windpocken 

7. Wie erfährt die Einrichtungsleitung von diesen Meldefällen? 

Durch Information der betreuten (bzw. deren Sorgeberechtigten) oder betreuenden Personen. 
Über diese Pflicht muss die Einrichtungsleitung vor Aufnahme bzw. vor Beginn der Tätigkeit die betreuten (bzw. deren Sorgeberechtigten) bzw. die betreuenden Personen informieren und belehren. 

8. Was ist die gesetzliche Grundlage? 

§§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz 

9. Wie kann die Einrichtungsleitung die Meldung ans Gesundheitsamt datenschutzkonform übermitteln? 

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