Anzeige des Baubeginns
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Leistungsbeschreibung
Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsische Bauordnung sind Sie als Bauherrin / Bauherr eines Vorhabens verpflichtet, der unteren Bauaufsichtsbehörde den Beginn von Bauarbeiten anzuzeigen, wenn dies von dort verlangt wurde.