Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Online)
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Online)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Leistungsbeschreibung
Um die Übertragung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern, ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 43 vorgeschrieben, dass bestimmte Personen durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen müssen, dass sie über Tätigkeitsverbote und bestimmte Pflichten beim Umgang mit Lebensmitteln belehrt worden sind. Diese Belehrung wird vom Gesundheitsamt persönlich oder online durchgeführt (weitere Informationen siehe unten).
Rahmen
Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 IfSG benötigen Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind z.B.: Schlachter, Konditor, Gastronomie (Koch u. Küchenhilfen), Fachverkäufer im Bereich Feinkost, Schlachterei, Imbissbetriebe, Erzieherinnen (wenn Lebensmittel verarbeitet werden) Schüler an Berufsbildenden Schulen z.B.: Hauswirtschaft
Verfahrensablauf
Über das Serviceportal des Landkreis Heidekreis (openKreishaus) gelangen Sie direkt zum Niedersächsischen Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO). Klicken Sie bitte auf der rechten Seite auf die Schaltfläche "Anmelden". Nach einer kurzen Registrierung stehen die Online-Tutorials und Videos der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Verfügung. Wenn die Belehrung mit der Beantwortung mehrerer Online-Fragebögen abgeschlossen ist, wird die Belehrungsbescheinigung vom Fachbereich Gesundheit erstellt. Nach Abschluss der Online-Belehrung erhalten Sie eine Mitteilung darüber, dass die Bescheinigung erstellt wurde und Ihnen per Post zugesandt wird. Wir bitten von telefonischen Anfragen abzusehen. Bei Rückfragen schreiben Sie bitte eine Email an ifsg-belehrung@heidekreis.de.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erstmalig aufgenommen werden soll.
Voraussetzungen
- Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
- Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Was sollte ich noch wissen?
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung