Leistungsbeschreibung


Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden.

Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies ebenfalls binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Das Waffen- und Sprengstoffrecht regelt den legalen Besitz von Waffen und Sprengstoff. Für den Erwerb und den Besitz von Waffen und Sprengstoff sind entsprechende Erlaubnisse erforderlich.

Zum Beispiel:

  • Waffenbesitzkarte für den legalen Waffenerwerb und -besitz
  • Waffenschein für das Führen von erlaubnispflichtigen Waffen
  • Kleiner Waffenschein für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
  • Schießerlaubnis für das Schießen außerhalb von Schießstätten
  • Sprengstofferlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosiven Stoffen

Wichtige Hinweise zur An- und Abmeldung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen:

  • Die Anzeigefrist für den Erwerb und die Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen beträgt 14 Tage. Damit alle für die An- bzw. Abmeldung erforderlichen Daten vorliegen, benutzen Sie bitte die entsprechenden Vordrucke „Erwerbsanzeige“ oder „Überlassungsanzeige“, die auf dieser Seite zum Download bereitstehen.
  • Als Erlaubnis zur Übernahme von Kurzwaffen ist ein gültiger Jagdschein nicht ausreichend. Hierfür ist eine separate Erlaubnis in Form eines Voreintrages in der Waffenbesitzkarte erforderlich.  

Gern können Sie den beigefügten Bogen benutzen, um nach erfolgreicher Mitteilung über das Überlassen einer Waffe Ihre Waffenbesitzkarte an den Heidekreis zu übersenden.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte
    • Nummer der Waffenbesitzkarte
    • Name der ausstellenden Behörde
  • folgende Angaben sind erforderlich:
    • Name, Vorname
    •  Geburtsdatum, Geburtsort
    • Wohnanschrift des Erwerbers sowie
    • Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?


Das Überlassen ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzeigen.

Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare


Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsiches Ministrium für Inneres und Sport

Fachlich freigegeben am


26.03.2020
Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiterin Frau Wessel
  • Sachbearbeiterin Frau Heemsoth