Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Online)
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Online)
Um den Online-Antrag zu stellen, genügt eine Registrierung/ Anmeldung mit der BundID über die Variante "Benutzername (E-Mail) und Passwort".
(Die Registrierung/ Anmeldung mit der "Online-Ausweis-Funktion" ist nicht erforderlich!)
Leistungsbeschreibung
Um die Übertragung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern, ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 43 vorgeschrieben, dass bestimmte Personen durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen müssen, dass sie über Tätigkeitsverbote und bestimmte Pflichten beim Umgang mit Lebensmitteln belehrt worden sind. Diese Belehrung wird vom Gesundheitsamt persönlich oder online durchgeführt (weitere Informationen siehe unten).
Rahmen
Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 IfSG benötigen Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind z.B.: Schlachter, Konditor, Gastronomie (Koch u. Küchenhilfen), Fachverkäufer im Bereich Feinkost, Schlachterei, Imbissbetriebe, Erzieherinnen (wenn Lebensmittel verarbeitet werden) Schüler an Berufsbildenden Schulen z.B.: Hauswirtschaft
Verfahrensablauf
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in der die Tätigkeit erstmalig aufgenommen werden soll.
Voraussetzungen
- Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
- Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Was sollte ich noch wissen?
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung